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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma STAS GmbH für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen
(Stand: 01.10.2006)
A. Vertragliche Grundlagen
B. Überlassung (Verkauf) von Software (und ggfs. deren Installation), Einweisungen und Schulungen
C. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
D. Rechte bei Nutzungsbeendigung
E. Nebenbestimmungen
A. Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindung.
2. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn die Firma STAS GmbH ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie uns sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
3. Vertragsschluss und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
B. Überlassung (Verkauf) von Software (und ggfs. deren Installation), Einweisungen und Schulungen
4. Lizenz und Umfang der Nutzung
Die STAS GmbH überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.
Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem Programm und der beigefügten Dokumentation.
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffel, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zum Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.
5. Schutzrechte Dritter
Wir stellen den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
- dass der Kunde die STAS GmbH unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
- dass der Kunde ohne unsere Zustimmung keine derartigen Ansprüche anerkennt,
- der Kunde uns gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen und uns hierfür die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zulasten der STAS GmbH gehen.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma STAS GmbH im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann die Firma STAS GmbH auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von uns gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen der Firma STAS GmbH eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann die Firma STAS GmbH unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
- die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
- dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
- die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
- die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (ggf. anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.
6. Eigentum und Urheberrechte
Die dem Kunden überlassene Software bleibt einschließlich der gesamten Dokumentation in unserem Eigentum. Die STAS GmbH bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Firma STAS GmbH über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an uns abgetreten. Die STAS GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.
Die Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde uns eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von uns bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Systemfunktionen beeinträchtigt, so sind wir für entstehende Schäden nicht haftbar.
7. Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn Anhaltspunkte für einen möglichen Missbrauch gegeben sind.
Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma STAS GmbH an den Programmen in keiner Form verändern.
Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch das Verbot, Materialien oder Zitate auch nur auszugsweise zu veröffentlichen. Eine Aufhebung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der STAS GmbH zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, uns den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei leichter Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises. Bei grober Fahrlässigkeit ist auch - ebenso wie bei Vorsatz – die Geltendmachung eines höheren Schadens möglich.
8. Weitere Dienstleistungen: Beratung, Unterstützung, Softwareerweiterung und Softwareanpassung
Wir vermitteln dem Kunden gegen gesonderte Berechnung die Kenntnisse und Informationen, welche erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, finden diese Maßnahmen in den Räumen des Kunden statt. Wobei sich der Kunde verpflichtet, die für die Maßnahme erforderliche technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.
9. Weitere Dienstleistungen: Beratung, Unterstützung, Softwareerweiterung und Softwareanpassung
Die STAS GmbH wird die gelieferte Software nach dem Auftrag des Kunden erweitern und anpassen sowie bei deren Handhabung und Nutzung, Implementierung und Anwendung beraten und unterstützen. Der Kunde wird uns, soweit die Parteien nichts anderes explizit vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig mitteilen. Der Kunde stellt alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch auch mündlich.
Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, welche er tatsächlich verlangt, so hat er uns hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos. Stellen wir fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so werden wir den Kunden hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Herstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden.
Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige und entscheidungsbefugte Person.
10. Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
Die in Rechnung gestellten Leistungen sind zu 50 Prozent bei Vertragsabschluss und zu 50 Prozent bei Lieferung (Software) bzw. nach Durchführung der Dienstleistung (z.B. Schulung) fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen sind bei deren Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlung unverzüglich auf ein Bankkonto der Firma STAS GmbH vor.
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz per anno zu berechnen.
11. Kündigung
Die STAS GmbH kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.
Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens der STAS GmbH oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die STAS GmbH ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er uns zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist (mindestens drei Wochen seit Zugang einer schriftlichen Aufforderung durch den Kunden zur Mängelbeseitigung) verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß/Mangel nicht beseitigt worden ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 3 Wochen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die STAS GmbH. Daneben räumt er uns das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
C. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
12. Lieferung, Termine und Installation
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.
Der Kunde übergibt der STAS GmbH unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die Firma STAS GmbH die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/-Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellen wir fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie das kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen der STAS GmbH und das kostenlose Zurverfügungstellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
Wir stellen dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von uns angebotenen Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an die in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. Die STAS GmbH behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes, zum Beispiel an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen, anzupassen.
Ein Bedienungshandbuch wird als Ausdruck oder per Datenträger mitgeliefert (Dokumentation). Dies dient der Erlernung der Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt unser Eigentum und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden. Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefert die STAS GmbH gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatzexemplar.
Wir gewährleisten den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von uns freigegebenen Hardwaresystemen und in der von uns spezifizierten Software-Umgebung.
13. Abnahme bei Pauschal- und Festpreisaufträgen
Diese AGB-Klausel kommt nur zum Tragen, wenn zwischen uns und dem Kunden eine Software-Implementierung bzw. Software-Projektlösung aufgrund eines Pauschal- bzw. Festpreisauftrages vereinbart wird.
Nach Implementierung und Prüfung teilen wir dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Software-Teile in vollem Umfang funktionsfähig sind und fordern den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Der Kunde wird unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung durch uns, die Abnahme schriftlich gegenüber der STAS GmbH erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Fristablauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden.
Will der Kunde der Abnahme entgegenstehende Mängel geltend machen, ist er verpflichtet, diese innerhalb der gleichen Frist und unter Angabe der von ihm beanstandeten Funktionsmängel mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen des Vorliegens von unwesentlichen Mängel nicht verweigert werden. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
14. Gewährleistung
Die STAS GmbH übernimmt für eine Zeit von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Wir weisen darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Der Kunde hat die Software unmittelbar nach deren Lieferung zu untersuchen und offensichtliche Fehler unverzüglich schriftlich - binnen zwei Wochen - an die STAS GmbH zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (zum Beispiel nach Vorlage der Fehlermeldungen) möglich ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. durch Angabe der Arbeitsschritte) ebenfalls möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma STAS GmbH eine angemessene Frist von mindestens 30 Tagen zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt uns unverzüglich mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Wir sind jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Wir können außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der STAS GmbH zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist (mindestens 30 Tage) zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Wir sind berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
Die STAS GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma STAS GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen uns entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde hat unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen am EDV-System eine Überprüfung durchzuführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festzuhalten.
15. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Die Firma STAS GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Falle eines anfänglichen Unvermögens aufseiten der STAS GmbH. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle unserer Inanspruchnahme aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
16. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die STAS GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk "Vertraulich!" zu versehen.
Abweichend davon ermächtigt der Kunde die STAS GmbH, in deren Kommunikationsmedien (z.B. Newsletter, Internet etc.) in allgemeiner Form ohne Angabe von vertraulichen Informationen über das Kundenprojekt zu berichten.
D. Rechte bei Nutzungsbeendigung
17. Rückgabe von Sachen
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten vom Kunden zu übernehmen sind.
18. Software
Bei Software, bei welcher Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die uns gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen. Das Löschungsprotokoll ist uns zu überlassen.
19. Dokumentationen
Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
20. Bestätigung vollständiger Rückgabe
Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.
E. Nebenbestimmungen
21. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Reilingen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
Gerichtsstand ist gemäß dem Sitz von STAS das je nach Streitwert zuständige Amtsgericht Schwetzingen bzw. Landgericht Mannheim oder nach Wahl des Gläubigers gemäß dem Sitz unseres Factors das Amtsgericht bzw. Landgericht Stuttgart.
Ist unser Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
22. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klausel nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.